Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Greenleaf GmbH & Co. KG
1. Die Firma Greenleaf GmbH & Co. KG, im Folgenden Greenleaf genannt, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäfts – und Lieferbedingungen. Diese gelten für alle Angebote und sonstigen Leistungen von Greenleaf und auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse, auch soweit sich Greenleaf nicht ausdrücklich noch einmal hierauf beruft. Änderung und/oder Ergänzungen zu diesen allgemein Geschäfts- und Lieferbedingungen wie auch lediglich etwaige mündliche Zusagen von Mitarbeiten von Greenleaf bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Greenleaf. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Geschäftsbedingungen des Kunden/des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Greenleaf ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Greenleaf auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, lieg darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote von Greenleaf sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Greenleaf innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Greenleaf und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Greenleaf vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihm ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der betroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4 Angaben von Greenleaf zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswert, Belastbarkeit, Toleranz und technische Daten) sowie entsprechende Darstellungen des Leistungsgegenstandes (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Dies gilt auch für Angaben, Zeichnungen und Abbildungen in Prospekten, Gebrauchsanweisungen und sonstigen Schriftstücken Dritter. Entsprechende Angaben, Zeichnungen und Abbildungen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Greenleaf steht ein außerordentliches Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass sich die Zahlungsfähigkeit/Bonität des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages mit Greenleaf wesentlich verschlechtert. Greenleaf darf dabei auf die Erkenntnisse und Auskünfte anerkannter Auskunfteien (z. B. Creditreform, SCHUFA) vertrauen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Auskünfte entsprechender Auskunfteien falsch bzw. unberechtigt sind. Steht Greenleaf ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu und macht Greenleaf hiervon Gebrauch, so sind im Folgenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
3. Lieferung und Lieferzeit
3.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.
3.2 Von Greenleaf in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder an sonst mit dem Transport beauftragten Dritte.
3.3 Greenleaf kann –unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers- vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
3.4 Greenleaf haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige und rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Greenleaf nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Greenleaf die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Greenleaf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Auslauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Greenleaf ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Greenleaf erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
3.6 Gerät Greenleaf mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Greenleaf eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von Greenleaf auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffe 6. dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt.
4. Erfüllungsort, Versandt, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
4.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 51580 Reichshof, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Greenleaf auch die Installation/Montage, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation/die Montage zu erfolgen hat.
4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Greenleaf.
4.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Greenleaf noch andere Leistungen (z. B. Versandt oder Installation) übernommen hat. Verzögern sich der Versandt oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Greenleaf dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Greenleaf betragen die Lagerkosten 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufenen Kalendermonat und für angebrochene Kalendermonate entsprechend zeitanteilig. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4.5 Die Sendung wir von Greenleaf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern Greenleaf auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- Greenleaf dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktionen nach Ziffer 4.6 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber Greenleaf angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
4.7 Greenleaf haftet nicht für irgendwelche Transportschäden. Bei Versendungskauf müssen Schäden oder Mindermengen vor Abnahme der Sendung auf den Versandpapieren dokumentiert werden.
5. Gewährleistung/Sachmängel
5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen von Greenleaf oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
5.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn gegenüber Greenleaf nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge Greenleaf nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Greenleaf ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Greenleaf zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Greenleaf die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
5.3 Bei Sachmängel der gelieferten Gegenstände ist Greenleaf nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. In diesem Fall hat der Auftraggeber Greenleaf zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Im Fall des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
5.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Greenleaf kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 6. dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Greenleaf aus lizenzrechtlichen, tatsächlichen oder ähnlichen Gründen dieser Art nicht beseitigen kann, wird Greenleaf nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Greenleaf bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer eines Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Greenleaf gehemmt.
5.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Greenleaf den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5.7 Ein im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
6. Haftung auf Schadensersatz
6.1 Die Haftung von Greenleaf auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 6. eingeschränkt.
6.2 Greenleaf haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängel sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
6.3 Soweit Greenleaf gem. Ziffer 6.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Greenleaf bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Greenleaf bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischer Weise zu erwarten sind.
6.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Greenleaf für Sach- und Personenschäden auf 5.000.000,00 EUR je Schadensfall und für daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
6.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Greenleaf.
6.6 Soweit Greenleaf technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Greenleaf geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 6. gelten nicht für die Haftung von Greenleaf wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Sämtliche Rechnungen sind mit Erstellung fällig und binnen 30 Tagen netto zahlbar. Bei Vorauskasse werden 4% Skonto gewährt. Eine Skontierung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer mit der Bezahlung einer anderen Rechnung von Greenleaf in Verzug ist. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Greenleaf ist berechtigt, noch ausstehende Lieferung oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Greenleaf nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zum Mindern geeignet sind und durch welchen die Bezahlung der offenen Forderung von Greenleaf durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
8. Verzug des Auftraggebers
8.1 Greenleaf ist berechtigt, für jede berechtigte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 EUR in Rechnung zu stellen.
8.2 Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden darüber hinaus jegliche Forderungen von Greenleaf gegenüber dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig, auch soweit diese im Einzelnen gestundet oder aufgrund anderweitiger Fälligkeitsvereinbarungen noch nicht fällig waren.
8.3 Greenleaf ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Kunden eine Abnahmefrist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf Greenleaf berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Nimmt der Auftraggeber die Kaufsache endgültig nicht ab oder tritt Greenleaf nach erfolgloser Fristsetzung zur Abnahme der Ware vom Kaufvertrag zurück, so ist Greenleaf berechtigt, von dem Auftraggeber pauschalen Schadensersatz bei Lagerartikeln in Höhe von 30 % und bei Sonderanfertigungen in Höhe von 100 % des Rechnungswarenwertes zu fordern, wobei der Auftraggeber die Möglichkeit hat, den Nachweis zu führen, dass Greenleaf kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Umfassender Eigentumsvorbehalt
9.1 Die nachfolgenden Regelungen zu einem umfassenden Eigentumsvorbehalt dienen der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Greenleaf gegenüber dem Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
9.2 Die von Greenleaf an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Greenleaf. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
9.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltswaren unentgeltlich für Greenleaf.
9.4 Greenleaf ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (vgl. Ziffer 6.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Greenleaf als Hersteller erfolgt und Greenleaf unmittelbar das Eigentum –oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwerbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Greenleaf eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –im oben genannten Verhältnis- Miteigentum an der neugeschaffenen Sache zur Sicherheit an Greenleaf. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Greenleaf, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
9.6 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –bei Miteigentum von Greenleaf an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil- an Greenleaf ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Greenleaf ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Greenleaf abgetretenen Forderungen im eignen Namen einzuziehen. Greenleaf darf diese Einzugsermächtigungen nur im Verwertungsfall widerrufen.
9.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Greenleaf hinweisen und den Auftraggeber hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftraggeber die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber Greenleaf.
9.8 Greenleaf wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Greenleaf.
9.9 Tritt Greenleaf bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers –insbesondere bei Zahlungsverzug- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist Greenleaf berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
10. Für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit Greenleaf wird als Erfüllungsort Reichshof vereinbart.
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Greenleaf und den Käufern richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsbeziehungen ist für Vollkaufleute Reichshof. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmung/en bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im Übrigen unberührt, die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.
(Stand: Mai 2021)